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Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurden die gesetzlichen Vorschriften dahingehend ergänzt bzw. geändert, dass die Versicherten (gemäß § 40 Abs. 6 SGB V) von Beginn der Rehabilitationsmaßnahme als Anschlussrehabilitation an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens achtundzwanzig Tage EUR 10,- je Kalendertag an die Geriatrische Rehabilitationsklinik zu zahlen haben (wobei Aufnahme- und Entlassungstag als je ein Tag zählen).
Bei anderen geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen (Übernahme aus Heimen oder dem häuslichen Bereich) sind gemäß § 40 Abs. 7 SGB V* ebenfalls EUR 10,- je Kalendertag für längstens achtundzwanzig Tage zu zahlen.
Die Geriatrische Rehabilitationsklinik leitet diesen Betrag an die Krankenkasse weiter.
Die Zuzahlungspflicht besteht nicht bei Patienten bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres.
Dieser Betrag wird Ihnen nach Beendigung des Klinikaufenthaltes in Rechnung gestellt.
* in Verbindung mit den, von den Spitzenverbänden der Krankenkassen festgelegten „Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 7 SGB V bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen vom 16. Oktober 1997 in der Fassung vom 01. Januar 2004“