D-Arztverfahren (besondere Heilbehandlung)
Die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII 1996) bestehen darin, mit allen geeigneten Mitteln Schul-, Arbeits-, Wegeunfälle und Berufserkrankungen sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und sie oder die Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Die Klinik für Unfallchirurgie erfüllt durch ihre modernste Ausstattung und hohe Qualifikation der Ärzte die Vorraussetzungen, die Behandlung des gesamten Spektrums der Arbeitsunfällen auch Schwerstverletzter (Verletztenartenverfahren) durchführen zu können.
In der Akutphase werden die Patienten ambulant und stationär im Rahmen der besonderen Heilbehandlung (D-Arztverfahren) betreut. Schon während des Stationären Aufenthaltes hat die Berufsgenossenschaft einen Besucherdienst durch entsprechende Sachbearbeiter eingerichtet, um möglichst frühzeitig die Patienten über das weitere Berufsgenossenschaftliche Verfahren zu informieren. Sollte anschließend eine Rehabilitationsmaßnahme notwendig sein, werden die Patienten einer erweiterten Komplextherapie ambulant (EAP) oder der Berufsgenossenschaftlichen stationären Weiterbehandlung (BGSW) in einer Rehabilitationseinrichtung zugeführt.
Danach wird das Heilverfahren weiter ambulant überwacht und die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz mit Hilfe der entsprechenden Sachbearbeiter des jeweiligen UV-Trägers (Berufsgenossenschaft) ermöglicht.
In Frage kommt je nach Situation die Belastungserprobung, die berufliche Wiedereingliederung durch entsprechende Maßnahmen am Arbeitsplatz und bei Patienten mit schwerwiegenden Unfallfolgen Umschulungsmaßnahmen.
Um nach schweren Verletzungen die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzulegen wird der Patient meist nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit zu einer Nachuntersuchung einbestellt. Nach gründlicher körperlicher Untersuchung und Röntgenuntersuchung (ggf. fachärztlicher Zusatzbegutachtung z.B. Neurologe) wird durch das Rentengutachten der entstandene Körperschaden festgestellt. Wird ein bleibender gravierender Unfallschaden festgestellt, erfolgt die Prüfung durch den UV-Träger, der danach den Versicherten durch Geldleistung (unfallbedingte Rente) entschädigt.
Sollte in der Folgezeit eine Verschlimmerung des Schadens eintreten, stellt sich der Verletzte erneut beim Unfallarzt (D-Arzt) vor und im Rahmen der sogenannten Wiedererkrankung wird das Heilverfahren erneut aufgenommen.
Die Klinik für Unfallchirurgie am Klinikstandort Sindelfingen ist für alle Berufsgenossenschaftlichen Verfahren, D-Arztverfahren (besondere Heilbehandlung), Verletztenartenverfahren (§ 6), Steuerung des Heilverfahrens und Begutachtung vom Landesverband der Berufgenossenschaften zugelassen.