Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist 2014 gestartet und wird seitdem kontinuierlich erweitert.
In dem Versorgungsbereich werden Patienten ambulant behandelt – von niedergelassenen Fachärzten und von Krankenhausärzten. Zusätzlich neben den „klassischen“ Sektoren soll das Angebot die medizinische Versorgung von Patienten mit seltenen und bestimmten schweren Erkrankungen verbessern.
Die Vorgaben für die ASV macht der Gemeinsame Bundesausschuss unter Beteiligung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Wesentliche Eckpunkte hatte der Gesetzgeber mit dem 2012 neu gefassten Paragrafen 116 b im Sozialgesetzbuch V vorgegeben.
Die ASV fördert die Zusammenarbeit von Praxis- und Klinikärzten. Bei der Behandlung von Krebspatienten schreibt die ASV-Richtlinie sogar den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit dem jeweils anderen Sektor vor.